Unternehmer- und Freiberufler-Brief Juli 2014
Neues zum Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer
Einführung
Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) entsteht bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern. Allerdings kann Einfuhrumsatzsteuer auch festgesetzt werden, sofern Pflichten im Rahmen des Zollverfahrens verletzt werden. Dies betrifft insbesondere Unternehmen der Logistikbranche, z. B. Lagerhalter.
Rechtslage
Voraussetzung für den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer war nach bisheriger Rechtsauffassung, dass der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen möchte, im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über die eingeführten Waren hat. Lagerhalter waren daher bisher nicht berechtigt, Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, die ihnen gegenüber aufgrund von Pflichtverletzungen festgesetzt wird. Dieser Auffassung hat allerdings jüngst das Finanzgericht Hamburg widersprochen und einem Lagerhalter den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer gestattet.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun den Vorsteuerabzug durch den Lagerhalter abgelehnt. Zur Begründung verweist er darauf, dass die fraglichen Abgabenbescheide aus dem Jahr 2008 stammten, die Klage jedoch das Jahr 2009 betraf, da der Lagerhalter in diesem Jahr die Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der Voranmeldungen geltend gemacht hatte. Ein Abzug der Einfuhrumsatzsteuer sei jedoch nur im Jahr der Entstehung der entsprechenden Schuld möglich, das heißt im Jahr 2008 mit Ergehen der Bescheide über die Einfuhrumsatzsteuer.
Konsequenzen
Auf die für die Praxis entscheidende Frage, ob Lagerhalter überhaupt berechtigt sind, die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, geht der BFH nicht explizit ein. Allerdings scheint er dies für möglich zu halten, da ansonsten die Ausführungen zum Zeitpunkt des Abzuges überflüssig wären. Insofern ist der Fall zwar für den Unternehmer schlecht gelaufen, gegebenenfalls für die Branche aber ein Erfolg, da es häufig um hohe Beträge geht (im Fall: zunächst ca. 2,8, später 1,8 Millionen EUR). Lagerhalter und andere betroffene Unternehmen der Logistikbranche sollten daher unter Berufung auf das Urteil den Abzug der Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer beantragen, dies aber der Finanzverwaltung gegenüber im Rahmen der Voranmeldungen auch offen legen. Der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer muss dann im richtigen Jahr beantragt werden, das heißt im Jahr des Ergehens der jeweiligen Abgabenbescheide. Zu beachten ist hierbei, dass dem Zeitpunkt der Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer aufgrund der jüngsten Rechtsprechung insoweit keine Bedeutung mehr zukommt.
Kfz-Nutzung und Umsatzsteuer
Einführung
Wenn von Kfz-Nutzung die Rede ist, werden regelmäßig ertragsteuerliche Themen behandelt. Nur wenigen ist bewusst, dass es gerade Fragen des Vorsteuerabzuges von Firmenwagen sowie deren Umsatzbesteuerung in sich haben. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat nun die zu beachtenden Regelungen an die neuen Entwicklungen zum Vorsteuerabzug angepasst.
Neue Verwaltungsregelung
Auf 29 Seiten hat das BMF die Umsatzbesteuerung der Kfz-Nutzung durch Unternehmer (unter anderem Vereine) als auch Arbeitnehmer dargestellt. Behandelt werden insbesondere die Zuordnung zum Unternehmensvermögen, die unternehmerische Mindestnutzung (10 %), der Vorsteuerabzug bei Anschaffung bzw. Miete oder Leasing und die Vorsteuerkorrekturen bei Änderungen des Umfangs der unternehmerischen Nutzung. Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offen Fällen anzuwenden.
Konsequenzen
Das Schreiben war überfällig, da die letzte grundlegende Stellungnahme des BMF aus dem Jahr 2004 stammte und nur wenigen bekannt war. Gerade Unternehmer, die Firmen-Kfz auch privat nutzen, müssen sich mit dem Schreiben auseinandersetzen. Denn durch die private Mitbenutzung werden diese Kfz nur zum Teil unternehmerisch genutzt, was einen vollständigen Vorsteuerabzug nur zulässt, sofern der Unternehmer das Kfz dem Unternehmensvermögen zuordnet. Versäumt der Unternehmer es, die Zuordnung gegenüber dem Finanzamt rechtzeitig offen zu legen, so riskiert er sogar den vollständigen Verlust des Vorsteuerabzuges. Bei Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern unterstellt das Finanzamt zudem, dass die unternehmerische Nutzung unter 10 % liegt, so dass ein Vorsteuerabzug ausscheidet, sofern der Unternehmer nicht eine höhere unternehmerische Nutzung nachweist. Zu beachten ist hierbei, dass im Gegensatz zum Ertragsteuerrecht die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der unternehmerischen Nutzung zuzurechnen sind. Das BMF lässt es unverändert zu, dass die Höhe der Kfz-Nutzung umsatzsteuerlich durch Schätzung ermittelt werden kann, was in der Praxis häufig übersehen wird, obwohl dies regelmäßig Vorteile bietet. Ebenso relevant ist das Schreiben für Vereine und ähnliche Organisationen, die Kfz im ideellen Bereich nutzen. Denn insofern scheidet ein Vorsteuerabzug aus, so dass die Vorsteuer aufzuteilen und zudem bei Änderung der Nutzung in Folgejahren gegebenenfalls zu korrigieren ist. Das Schreiben gibt hierzu zahlreiche Beispiele.
Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen mittels CMR-Frachtbrief
Einführung
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind steuerfrei. Allerdings muss der liefernde Unternehmer nachweisen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Scheitert dies, so ergeben sich für die Lieferanten regelmäßig hohe Nachzahlungen.
Sachverhalt
Der Kläger verkaufte in den Jahren 2001 bis 2004 Haushaltswaren (Kochtopfsets, Messerblöcke etc.) für ca. 6,7 Millionen EUR steuerfrei nach Italien. Die Steuerfahndung warf ihm dagegen vor, "Billigartikel aus China importiert und über Straßenhändler international unter Vorspiegelung falscher Standards" verkauft zu haben. Die angeblichen Lieferungen nach Italien hätten nur der Verschleierung des unversteuerten Verkaufs gedient. Der Kläger wehrte sich hiergegen, in dem er versuchte die Lieferungen unter anderem über CMR-Frachtbriefe, Mautgebühren sowie Bestätigungen des Kunden nachzuweisen, da er die gesetzlich geforderten Belege nicht vorlegen konnte.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf lehnte die Klage ab, da der Kläger seinen Nachweispflichten nicht nachgekommen ist. Die Anerkennung der CMR-Frachtbriefe scheitere unter anderem daran, dass diese keinen Spediteur als Transporteur auswiesen, sondern den italienischen Empfänger. Ferner fehle es an erforderlichen Ortsangaben. Das FG sah sich darüber hinaus nicht verpflichtet, durch Vernehmung von Zeugen etc., selbst zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen.
Konsequenzen
Der Fall betrifft zwar die Rechtslage vor Einführung der Gelangensbestätigung, ist aber auch aktuell von Bedeutung. So kann zum einen durch CMR-Frachtbriefe auch derzeit noch in bestimmten Fällen der Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen erbracht werden. Zum anderen bezieht das FG zu der Frage Stellung, inwieweit eine Steuerbefreiung aufgrund "objektiver Beweismittel" in Frage kommt, wenn die gesetzlich geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht werden. Das FG vertritt hierbei die restriktive Ansicht, dass hierbei nur die bereits vorhandenen "objektiven Beweismittel" zu berücksichtigen sind. Zusätzliche Ermittlungen, z. B. durch Befragung von Zeugen, lehnte das FG dagegen ab. Um diesbezüglich auch eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen, hat das FG die Revision zugelassen. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof nicht der Ansicht des FG folgt. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens sollte es in der Praxis natürlich erst gar nicht so weit kommen. Unternehmen sollten daher prüfen, ob die Umstellung auf die neuen, spätestens zum 1.1.2014 geltenden Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen gelungen ist.
Lohnsteuerabzug Dritter - Haftungsfragen
Kernproblem
Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er bei der Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuführen hat. Doch damit nicht genug: Er haftet auch dann, wenn ein "Dritter" die lohnsteuerlichen Pflichten des Arbeitgebers trägt und dabei Fehler unterlaufen. Ein "Dritter" ist z. B. die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK), die unter anderem Abgeltungszahlungen für Urlaubsentschädigungen an die Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft leistet und dabei auch steuerliche Pflichten zu beachten hat. Ob die Haftung des Arbeitgebers auch dann gerechtfertigt ist, wenn die ULAK auf einem von ihrem Finanzamt genehmigten Verzicht auf den Lohnsteuereinbehalt handelt, war Anlass eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH).
Sachverhalt
Arbeitgeber war ein ausländisches Unternehmen des Maurer- und Betonhandwerks, das in Deutschland eine Zweigniederlassung betrieb und ausländische Arbeitnehmer auf inländische Baustellen entsandte. Die ULAK zahlte den im Tarifvertrag festgelegten Urlaubsanspruch an solche Arbeitnehmer ohne Lohnsteuer aus, die sich weniger als 183 Tage im Inland aufhielten. Hierbei berief sie sich auf ein Schreiben ihres Betriebsstättenfinanzamts, das in diesen Fällen im Einvernehmen mit dem Hessischen Finanzministerium ein Absehen vom Steuerabzug genehmigt hatte. Der Arbeitgeber war durch die von der ULAK übersandten Übersichten über die ausbezahlten Urlaubsvergütungen informiert. Anlässlich einer Lohnsteueraußenprüfung forderte das Finanzamt (offensichtlich unstreitig) Lohnsteuern der unter die 183-Tage-Regelung fallenden Arbeitnehmer nach und nahm den Arbeitgeber in Haftung. Dieser klagte gegen den Haftungsbescheid.
Entscheidung
Nachdem das Finanzgericht das falsche Finanzamt beim Erlass des Haftungsbescheids als ursächlich für die Stattgabe der Klage ansah, hat auch der Bundesfinanzhof (BFH) materiell keinen Anlass für die Haftung des Arbeitgebers gesehen. Denn nach der Entscheidung des BFH fehlt es an einer vorschriftswidrigen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer, wenn der Dritte beim Lohnsteuerabzug entsprechend einer Lohnsteueranrufungsauskunft verfährt oder den Lohnsteuerabzug nach den Vorgaben der zuständigen Finanzbehörden der Länder oder des Bundes vornimmt. Da die ULAK aufgrund des Schreiben ihres Betriebsstättenfinanzamts, welches im Einvernehmen mit dem Hessischen Finanzministerium gehandelt hatte, keine Lohnsteuer einbehielt, habe die ULAK folglich den "Weisungen und Vorschriften" des Auftrag gebenden Finanzamts Rechnung getragen und damit die Lohnsteuer vorschriftsmäßig einbehalten. Der Haftungstatbestand sei in einem solchen Fall nicht erfüllt.
Konsequenz
Zahlungen an die ULAK führen in der Praxis häufig zu Verdruss bei Arbeitgebern der Baubranche. Ein doppeltes Ärgernis konnte durch die Entscheidung des BFH abgewendet werden.
Steuerliches Einlagekonto: Falsche Angabe in Feststellungserklärung
Kernaussage
Eine Berichtigung des bestandskräftig festgestellten Einlagekontos nach § 129 Abgabenordnung (AO) ist nicht möglich, wenn das Finanzamt den in der Feststellungserklärung angegebenen Wert von 0 EUR korrekt übernommen hat. Nach § 129 AO kann das Finanzamt Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen.
Sachverhalt
In den Streitjahren 2007 bis 2009 hat die Klägerin (eine GmbH) in ihren Erklärungen zur Feststellung des steuerlichen Einlagekontos als Wert 0 EUR angegeben beziehungsweise das Feld freigelassen, obwohl der Wert tatsächlich höher war. Das Finanzamt stellte das steuerliche Einlagekonto daraufhin mit 0 EUR fest. Den Antrag der Klägerin auf Berichtigung der Bescheide nach § 129 AO aufgrund eines Übernahmefehlers des Finanzamtes lehnte das Finanzamt ab.
Entscheidung
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Darüber hinaus wurde eine Revision nicht zugelassen. Das Finanzgericht begründete sein Urteil damit, dass in diesem Fall keine offenbare Unrichtigkeit vorliege. Der Finanzbeamte hätte auch mit den vorliegenden Bilanzen nicht erkennen können, dass die Angaben falsch waren, da die ausgewiesenen Kapitalrücklagen nicht mit dem steuerlichen Einlagenkonto übereinstimmten. Eine unrichtige Amtsermittlung sei keine offenbare Unrichtigkeit. Eine Berichtigung der Bescheide nach anderen Vorschriften sei auch nicht zulässig, da dafür nachträglich Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden müssen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden an dem nachträglichen Bekanntwerden treffen darf.
Konsequenz
Will eine Gesellschaft eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr durchführen, müssen die entsprechenden Beträge zur Verfügung stehen. Dies wird im Bescheid zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos ausgewiesen. Lautet dieser Bescheid auf 0 EUR, ist eine steuerfreie Einlagenrückgewähr nicht zulässig.
Anwaltshaftung bei "Red Flag Due Diligence"
Kernaussage
Bei einer "Red Flag Due Diligence" schuldet der beratende Anwalt keine umfassende anwaltliche Beratung, sondern lediglich solche Angaben, die "Deal Breaker" betreffen, also Punkte, die für die Kaufentscheidung des Mandanten wesentlich sind.
Sachverhalt
Die Klägerin erwarb im Jahr 2006 die M.-Gruppe, die Tarifverträge mit der "Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen" (CGZP) geschlossen hatte. Der Unternehmenskauf sollte von der Beklagten rechtlich begleitet werden. Hierzu beauftragte die Klägerin die Beklagte mit einer sogenannten "Red Flag Due Diligence", die sich auf die wesentlichen Aspekte beschränken sollte, die für die grundsätzliche Kaufentscheidung und die Wert- und Ertragsbildung der Zielgesellschaften wichtig waren (sogenannte "Deal-Breaker"). Der Due-Diligence-Report enthielt keinen Hinweis dahin gehend, dass die Wirksamkeit der Tarifverträge, die zwischen der M.-Gruppe und der CGZP abgeschlossen worden waren, aufgrund der möglicherweise nicht bestehenden Tariffähigkeit der Gewerkschaft zweifelhaft war. Die Klägerin erwarb die M.-Gruppe von der Verkäuferin zu einem Kaufpreis von 28 Millionen EUR mit nur sehr eingeschränkten Garantien. Im Jahr 2009 sprach das Arbeitsgericht Berlin der CGZP die Tariffähigkeit ab, was durch die folgenden Instanzen bestätigt wurde. Aufgrund der nichtigen Tarifverträge erhielt die M.-Gruppe Forderungen der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 2.066.881,70 EUR. Die Klägerin klagte infolgedessen auf Schadensersatz.
Entscheidung
Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Bei einer "Red Flag Due Diligence" schulde der beratende Anwalt keine umfassende anwaltliche Beratung, sondern lediglich solche Angaben, die "Deal Breaker" betreffen, also Punkte, die für die Kaufentscheidung des Mandanten wesentlich sind. Hierzu habe die Frage der Tariffähigkeit nicht gezählt, da zum Zeitpunkt der Transaktion viele Unwägbarkeiten im Hinblick auf die Frage der Tariffähigkeit und die damit verbundenen Nachzahlungsrisiken bestanden. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Tarifunfähigkeit festgestellt werden würde, sei sehr gering gewesen, weshalb es sich nicht um einen Deal Breaker gehandelt habe.
Konsequenz
Das Urteil stellt das zweite Urteil innerhalb kurzer Zeit zur Haftung infolge einer Due Diligence dar. Auch hier haftet die Kanzlei nicht wegen mangelhafter Due Diligence. Entscheidend ist zunächst der konkrete Prüfungsmaßstab. Bei einer Red Flag Due Diligence ist folglich ein gröberer Prüfungsmaßstab anzusetzen. Aufgrund des Werkvertragscharakters muss der Mandant Ergänzung verlangen, wenn er nähere Prüfungen möchte. Andernfalls kann später kein Schadensersatz gefordert werden.
Anwaltshaftung bei Legal Due Diligence
Kernaussage
Der Rechtsanwalt kann nach einer Due Diligence nicht wegen unvollständiger Prüfung in Anspruch genommen werden, wenn ihm die maßgeblichen Unterlagen nicht vorgelegt wurden und es sich nicht um Unterlagen von herausgehobener Bedeutung handelt oder die vorgelegten Unterlagen konkreten Anlass zu Nachfragen geben.
Sachverhalt
Die Klägerin beauftragte eine Legal Due Diligence über ein bebautes Grundstück. Hauptmieter des Gebäudes war eine Anwaltskanzlei, organisiert in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft, die einen Mietvertrag mit einer festen Laufzeit bis Ende 2012 hatte. Den Mietvertrag hatten seinerzeit nicht alle Gesellschafter unterzeichnet. Die Mietverträge lagen bei der Prüfung vor. Die Klägerin kaufte das Objekt noch Ende Dezember 2006. Der beauftragte Due-Diligence-Report enthielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung des Mietvertrages. Im September 2009 kündigte die Sozietät den Mietvertrag mit Verweis auf die fehlenden Unterschriften und zahlte ab April 2010 den Mietzins nicht mehr. Die Wirksamkeit der Kündigung stellte das Landgericht Berlin fest. Die Klägerin weist darauf hin, dass sie auf die nachträgliche Heilung des Formmangels vor Kaufvertragsabschluss hätte drängen können, wenn der Due-Diligence-Report einen entsprechenden Hinweis enthalten hätte.
Entscheidung
Das Kammergericht wies die Klage ab. Der Rechtsanwalt kann nach einer Due Diligence nicht wegen unvollständiger Prüfung in Anspruch genommen werden, wenn ihm die maßgeblichen Unterlagen nicht vorgelegt worden sind und es sich nicht um Unterlagen von herausgehobener Bedeutung handelt oder die vorgelegten Unterlagen konkreten Anlass zu Nachfragen geben. Mangels konkreter Informationen hätte ein Hinweis des Anwalts auf eine möglicherweise unvollständige Unterzeichnung notwendigerweise abstrakt bleiben müssen. Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck der Due Diligence. Mangels konkreter Anhaltspunkte konnte der Hinweis daher unterbleiben.
Konsequenz
Durch die Entscheidung - eine der ersten zur Haftung infolge einer Due Diligence - wird ein sachgerechter Haftungsmaßstab geschaffen. Der Mandant ist in der Pflicht, bei für ihn wichtigen Punkten den allgemeinen Prüfungsauftrag einer Due Diligence zu konkretisieren.
Finanztransaktionssteuer: Klage gegen verstärkte Zusammenarbeit erfolglos
Kernaussage
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wies die Klage des Vereinigten Königreichs gegen den Beschluss über die Ermächtigung von elf Mitgliedstaaten zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Transaktionssteuer ab.
Sachverhalt
Das Vereinigte Königreich erhob gegen den Beschluss des Rates vom 22.7.2013 Klage. Dieser ermächtigt 11 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zur verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer. Als Begründung führte das Vereinigte Königreich in der Klage an, dass infolge des Beschlusses eine Steuer eingeführt werden würde, die nicht mehr in der Hoheitsgewalt des Staates liegen würde (Exterritorialität). Ferner entstünden sämtlichen nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten Kosten durch eine unausweichliche Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden und Amtshilfen im Steuerbereich.
Entscheidung
Der EuGH wies die Klage mit Urteil vom 30.4.2014 ab. Er wies darauf hin, dass sich seine Kontrolle auf die Gültigkeit der Ermächtigung zur verstärkten Zusammenarbeit beschränke. Die Ermächtigung selbst sei vom Vereinigten Königreich aber gar nicht in Frage gestellt worden, sondern die Argumente des Vereinigten Königreichs hätten sich auf Elemente einer möglichen zukünftigen Finanztransaktionssteuer bezogen. Daher war die Klage zurückzuweisen. Der Beschluss habe sich zudem auf die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit beschränkt. Die vom Vereinigten Königreich angefochtenen Punkte zur zukünftigen Finanztransaktionssteuer und zu aufkommenden Kosten seien aber gar keine Bestandteile des angefochtenen Beschlusses gewesen.
Konsequenz
Weitere Einwände können die Briten nur im Rahmen einer späteren Nichtigkeitsklage über einen Rechtsakt zur Durchführung der genehmigten verstärkten Zusammenarbeit richten.
Abzugsverbot der Gewerbesteuer
Kernaussage
Das Abzugsverbot der Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist verfassungsgemäß. Die hiermit verbundene Einschränkung des objektiven Nettoprinzips bei Kapitalgesellschaften verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes.
Sachverhalt
Seit der Unternehmensteuerreform 2008 ist die Gewerbesteuer keine Betriebsausgabe mehr und ist infolgedessen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die Klägerin, eine GmbH, betrieb im Streitjahr 2008 Tankstellen mit Shops und Waschstraßen. In ihrer Körperschaftsteuererklärung berücksichtigte sie die Gewerbesteuer als nichtabziehbare Aufwendungen. Das Finanzamt setzte die Ertragsteuern erklärungsgemäß fest. Diesen Bescheid griff die Klägerin an. Sie ist der Ansicht, dass die mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführte Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer im Rahmen der Gewinnermittlung für die Körperschaftsteuer verfassungswidrig ist. Insbesondere bei "pachtintensiven" Betrieben verstoße das Abzugsverbot gegen den allgemeinen Gleichheitssatz und gegen die Eigentumsgarantie. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Einschränkung des sogenannten objektiven Nettoprinzips bei Kapitalgesellschaften, die mit dem Abzugsverbot verbunden ist, nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstößt, da sie im Gesamtzusammenhang mit den Steuerentlastungen hinreichend sachlich zu begründen ist. Eine Ungleichbehandlung von pachtintensiven Kapitalgesellschaften und pachtintensiven Personenunternehmen könne offen bleiben, da der Gesetzgeber aufgrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes nicht zu einer rechtsformneutralen Ausgestaltung der Besteuerungskonzepte verpflichtet sei. Auch ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentumsgarantie liege nicht vor. Nach Auffassung des Gerichts dürfte zwar der Schutzbereich betroffen sein, weil der Grundrechtsträger auch dann geschützt werde, wenn Steuerpflichten an den Hinzuerwerb von Eigentum anknüpfen, jedoch handele es sich aus den vorgenannten Gründen um eine zulässige Bestimmung der Schranken des Eigentumsrechts.
Konsequenz
Unter Umständen ist bezüglich der Steuerbelastung bei pachtintensiven Betrieben die Wahl der Rechtsform entscheidend.
BVerfG zu Richtervorlage des BFH zum Entfallen eines Verlustvortrags
Kernaussage
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Unzulässigkeit einer Richtervorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) festgestellt. Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft eine Übergangsvorschrift aus dem Körperschaftsteuergesetz (KStG), die den zeitlichen Anwendungsbereich einer im Jahr 1997 verschärften Vorschrift zum Entfallen des Verlustvortrags beim sogenannten Mantelkauf definiert.
Sachverhalt
Das KStG gewährt unter bestimmten Voraussetzungen Verluste aus dem laufenden Jahr in spätere Jahre vorzutragen. Hierzu wird ein sogenannter "verbleibender Verlustvortrag" gesondert festgestellt. Um der Veräußerung von Verlustvorträgen durch Übertragung von Geschäftsanteilen einer im Wesentlichen vermögenslosen Kapitalgesellschaften entgegenzuwirken, war Voraussetzung unter anderem die Beibehaltung der wirtschaftlichen Identität der Gesellschaft. Seit dem Jahr 1997 liegt wirtschaftliche Identität insbesondere dann nicht vor, wenn mehr als die Hälfte der Anteile einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und die Gesellschaft mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortgeführt wird. Die verschärfte Regelung gilt grundsätzlich erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997, ausnahmsweise aber erst für den Veranlagungszeitraum 1998, wenn der Verlust der wirtschaftlichen Identität zwischen dem 1.1. und dem 5.8.1997 (Tag des Gesetzesbeschlusses) eingetreten ist. Die Klägerin im Ausgangsverfahren ist eine GmbH, die bereits vor dem 1.1.1997 ihre wirtschaftliche Identität verloren hatte.
Entscheidung
Der BFH war der Auffassung, dass die in der Übergangsvorschrift enthaltene Stichtagregelung nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar sei. Das BVerfG hielt die Richtervorlage für unzulässig. Der Vorlagebeschluss entspreche nicht den Begründungsanforderungen zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm. Er setze sich nicht ausreichend mit der einschlägigen fach- und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinander. Zudem vernachlässige er die sich aufdrängende Frage, inwieweit das Interesse des Unternehmens an einer tatsächlichen oder bestmöglichen Nutzung von Verlusten in späteren Veranlagungszeiträumen überhaupt schutzwürdig sei. Die Übergangsregelung diene weniger dem Vertrauensschutz als vielmehr der Abmilderung der wirtschaftlichen Konsequenzen der verschärfenden Regelung.
Konsequenz
Erneut stellte das BVerfG die Verfassungskonformität der Regelungen zum Entfallen des Verlustvortrags fest und erteilte dem BFH eine klare Absage.
Kommunale Rettungsdienst-GmbH ist gemeinnützigkeitsfähig
Kernaussage
Nach der Abgabenordnung (AO) verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Die Gemeinnützigkeit wird nicht grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft in die Erfüllung einer hoheitlichen Pflichtaufgabe der öffentlichen Hand eingeschaltet wird. Offen ist jedoch, ob eine Eigengesellschaft der öffentlichen Hand, mit der sich diese über eine GmbH privatwirtschaftlich betätigt, gemeinnützigkeitsfähig ist.
Sachverhalt
Eine kommunale GmbH betreibt einen Rettungsdienst als Eigengesellschaft eines Landkreises. Damit ist sie in die Erfüllung hoheitlicher Pflichtaufgaben ihres Trägers eingebunden. Das beklagte Finanzamt zweifelt an der Gemeinnützigkeit der GmbH und versagt die beantragte Steuerbefreiung, weil die GmbH nicht freiwillig, sondern im Auftrag des eigentlich verpflichteten Landkreises tätig werde und daher die "Opferwilligkeit" fehle. Gegen die erlassenen Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide klagt die GmbH schließlich und gewinnt vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Gegen das Urteil legte das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof ein.
Entscheidung
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist ein Rettungsdienst, der Notfallrettung und Krankentransporte zum Gegenstand hat und Rettungswachen betreibt, auch dann gemeinnützig, wenn er in der Rechtsform einer GmbH organisiert ist und Gesellschafter ein Landkreis ist, dem diese Aufgaben eigentlich obliegen. Zu den als gemeinnützig im steuerlichen Sinne anzusehenden Tätigkeiten gehört unter anderem die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr, so dass an der Gemeinnützigkeit der Tätigkeit kein Zweifel besteht. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit den Anforderungen, die an die Gemeinnützigkeit gestellt werden, entspricht. Folglich ist die GmbH für die Leistungen, die sie gegenüber ihrem Träger erbringt, angemessen zu vergüten.
Konsequenzen
Das Urteil trägt zur Rechtssicherheit bei. Nunmehr ist geklärt, dass Eigengesellschaften grundsätzlich gemeinnützigkeitsfähig sind.
Kein Lohn für Schwarzarbeit
Kernaussage
Ein Unternehmer, der bewusst ganz oder teilweise Schwarzarbeit vereinbart, kann für seine Werkleistung keine Bezahlung verlangen. Durch den Verstoß gegen das gesetzliche Verbot zur Schwarzarbeit kann er zudem keinen Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung geltend machen.
Sachverhalt
Der beklagte Auftraggeber beauftragte die Klägerin mit der Ausführung der Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 EUR einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 EUR, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Klägerin hat die Arbeiten ausgeführt, der Beklagte hat die vereinbarten Beträge nur teilweise entrichtet. Der Klage auf den restlichen Werklohn gab das Landgericht statt; das Oberlandesgericht (OLG) wies sie ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Urteil des OLG.
Entscheidung
Beide Parteien haben bewusst gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG) verstoßen. Damit ist der gesamte Vertrag nichtig und ein vertraglicher Anspruch auf den Werklohn ausgeschlossen. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Ausgleich der Bereicherung, die darin besteht, dass der Beklagte die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem SchwarzArbG verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, schließt eine Berufung auf Treu und Glauben aus.
Konsequenz
Nach diesem Urteil tragen Handwerker, die gegen das ScharzArbG verstoßen, das volle Risiko dafür, dass ihre Arbeit bezahlt wird. Demgegenüber trägt der Auftragnehmer das Risiko, dass er mit seinen Mängelansprüchen ins Leere läuft.